Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2022 - 8 Sa 475/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,43601
LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2022 - 8 Sa 475/21 (https://dejure.org/2022,43601)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29.11.2022 - 8 Sa 475/21 (https://dejure.org/2022,43601)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 29. November 2022 - 8 Sa 475/21 (https://dejure.org/2022,43601)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,43601) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 1b AÜG, § 10 Abs 1 S 1 AÜG, § 9 Abs 1 AÜG
    Klage auf Feststellung eines wegen nicht nur vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung kraft gesetzlicher Fiktion entstandenen Arbeitsverhältnisses

  • IWW

    § 14 Abs. 2 TzBfG, § ... 17 TzBfG, § 1 Abs. 1b AÜG, § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG, § 1 Abs. 1 AÜG, Richtlinie 2008/104/EG, § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG, § 9 Abs. 1 Ziffer 1b AÜG, § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG, Art. 5 Abs. 5 S. 1 Leiharbeitsrichtlinie, § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG, Art. 1 Abs. 1 der Leiharbeitsrichtlinie, Art. 10 Abs. 1 der Leiharbeitsrichtlinie, § 64 Abs. 1, 2 Buchst. b und c ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 10 Abs. 1 Satz 2 AÜG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 9 AÜG, § 9 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2, 2a, 3, 4 oder 5 AÜG, § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG, § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG, § 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG, § 1 Abs. 1 b AÜG, § 1 Abs. 1b Sätze 3 und 4 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG, § 9 Abs. 1 AÜG, Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Leiharbeitsrichtlinie, Art. 10 Abs. 2 Satz 2 der Leiharbeitsrichtlinie, § 242 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung, analoge; Arbeitnehmerüberlassung; arbeitsplatzbezogen; allgemeiner Feststellungsantrag; Fiktion; Leiharbeitsverhältnis; personenbezogen; vorübergehender Rechtsmissbrauch; Überlassungshöchstdauer; Klage auf Feststellung eines wegen nicht nur vorübergehender ...

  • rechtsportal.de

    Anwendung, analoge; Arbeitnehmerüberlassung; arbeitsplatzbezogen; allgemeiner Feststellungsantrag; Fiktion; Leiharbeitsverhältnis; personenbezogen; vorübergehender Rechtsmissbrauch; Überlassungshöchstdauer; Klage auf Feststellung eines wegen nicht nur vorübergehender ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 17.03.2022 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2022 - 8 Sa 475/21
    Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 17. März 2022 in dem Verfahren C-232/20 entschieden, dass Art. 1 Abs. 1 der Leiharbeitsrichtlinie dahingehend auszulegen sei, dass der in dieser Bestimmung verwandte Begriff "vorübergehend" der Überlassung eines Arbeitnehmers zur Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz, der dauerhaft vorhanden und nicht nur vertretungsweise besetzt werde, nicht entgegenstehe.

    Art. 1 Abs. 1 der Leiharbeitsrichtlinie ist dahingehend auszulegen, dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "vorübergehend" der Überlassung eines Arbeitnehmers, der ein Arbeitsverhältnis mit einem Leiharbeitsunternehmen hat, an ein entleihendes Unternehmen, die zur Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz erfolgt, der dauerhaft vorhanden ist und der nicht vertretungsweise besetzt wird, nicht entgegensteht (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 28 - 38; zur Bindungswirkung der Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen durch den EuGH vgl. BAG 28. Juli 2021 - 10 AZR 397/20 (A) - Rn. 37).

    Der Unionsgesetzgeber hatte nicht die Absicht, den Einsatz von Leiharbeit zu beschränken, indem er dem Leiharbeitnehmer nur die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz mit vorübergehendem Charakter gestattete (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 30 - 36).

    ausgeführt, hatte der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht, den Einsatz von Leiharbeit zu beschränken, indem er dem Leiharbeitnehmer nur die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz mit vorübergehendem Charakter gestattet (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 30 - 36).

    Außerdem gibt die Leiharbeitsrichtlinie die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zivilrechtliche Sanktion nicht vor (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 97).

    Wegen der Vielzahl möglicher Verstöße gegen Vorschriften des AÜG durch Verleiher und Entleiher sowie möglicher Sanktionen ist die Auswahl wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen iSv. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Leiharbeitsrichtlinie nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, sondern Sache des Gesetzgebers (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 97 ff.; BAG 5. Juli 2022 - 9 AZR 478/21 - Rn. 35 mwN).

    Fehlt eine nationale Rechtsvorschrift, die eine Sanktion für die Nichteinhaltung der Richtlinie durch Leiharbeitsunternehmen oder entleihende Unternehmen vorsieht, kann der Leiharbeitnehmer aus dem Unionsrecht kein subjektives Recht auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem entleihenden Unternehmen ableiten (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 97 ff.; BAG 26. April 2022 - 9 AZR 228/21 - Rn. 56).

    Zwar mögen die behandelten entscheidungserheblichen Rechtsfragen teilweise grundsätzliche Bedeutung haben und höchstrichterlich ungeklärt sein, ihre Behandlung ist - jedenfalls für die hier zu entscheidende Fallkonstellation - nach Ansicht der entscheidenden Kammer jedoch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. März 2022 (- C-232/20 - [Daimler]) offenkundig, so dass es an der Klärungsbedürftigkeit fehlt.

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2022 - 8 Sa 475/21
    Zwar benennt der Kläger im Klageantrag weder die Art der geschuldeten Arbeitsleistung noch weitere Arbeitsbedingungen, diese ergeben sich jedoch aus der Klagebegründung in der Klageschrift vom 24. August 2021 (Bl. 24 dA) und aus der Formulierung der Anträge zu 2 und 3. Die Klagebegründung und auch die Formulierung der anderen Anträge können zur Ermittlung des Inhalts des auslegungsbedürftigen Klageantrags herangezogen werden (vgl. BAG 26. April 2022 - 9 AZR 228/21 - Rn. 15 mwN).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer mit der allgemeinen Feststellungsklage das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher auf Grundlage der Vorschriften des AÜG geltend machen (zuletzt BAG 26. April 2022 - 9 AZR 228/21 - Rn. 14 mwN).

    Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse besteht auch, soweit der Feststellungsantrag auf die Vergangenheit gerichtet ist, denn der Kläger könnte aus der begehrten Feststellung gegenwärtige Rechtsfolgen ableiten, wie etwa Zahlungsansprüche (vgl. BAG 26. April 2022 - 9 AZR 228/21 - Rn. 14 mwN; 25. August 2020 - 9 AZR 373/19 - Rn. 14).

    Fehlt eine nationale Rechtsvorschrift, die eine Sanktion für die Nichteinhaltung der Richtlinie durch Leiharbeitsunternehmen oder entleihende Unternehmen vorsieht, kann der Leiharbeitnehmer aus dem Unionsrecht kein subjektives Recht auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem entleihenden Unternehmen ableiten (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 97 ff.; BAG 26. April 2022 - 9 AZR 228/21 - Rn. 56).

  • LAG Niedersachsen, 05.03.2021 - 16 Sa 1157/20

    Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG;

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2022 - 8 Sa 475/21
    57 Die Überlassungshöchstdauer in § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG in der seit dem 1. April 2017 geltenden Fassung bezieht sich auf den an einen konkreten Entleiher zu überlassenden bestimmten Leiharbeitnehmer und ist damit weder arbeitsplatz-, noch betriebs-, noch konzern-, sondern personenbezogen (vgl. LAG Niedersachsen 5. März 2021 - 16 Sa 1157/20 - Rn. 116; LAG Köln 6. September 2019 - 9 TaBV 23/19 - Rn. 41; ErfK/Roloff 23. Aufl. AÜG § 1 Rn. 49; Lorenz AÜG § 1 Rn. 15; zum Stand der Diskussion vor der Neuregelung sh. zB HK-AÜG/Ulrici 1. Aufl. AÜG § 1 Rn. 90).

    Zwar kann dieses Ziel mit einer individuellen Einsatzlimitierung nur in eingeschränktem Umfang erreicht werden, "entgegenwirken" beinhaltet aber auch, dass eine Substitution von Stammbeschäftigten gerade nicht von vornherein unterbunden werden soll; zumal der Gesetzesgeber mit der Überlassungshöchstdauer nach § 1 Abs. 1 b AÜG den Unternehmen gleichzeitig flexible Einsatzmöglichkeiten erhalten (BT-Drucks. 18/9232 S. 20; vgl. LAG Niedersachsen 5. März 2021 - 16 Sa 1157/20 - Rn. 116) und aus Gründen der Rechtssicherheit das Merkmal der vorübergehenden Überlassung konkretisieren wollte (BT-Drs. 18/9232 S. 20).

    Ob Arbeitnehmerüberlassung auch dann nicht mehr "vorübergehend" iSd § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG sein kann, wenn die Überlassungshöchstdauer des Absatzes 1b eingehalten worden ist (so zB Lorenz AÜG 4. Aufl. § 1 Rn. 15; aA Schüren/Hamann/Hamann 6. Aufl. AÜG § 1 Rn. 302-304; LAG Nürnberg 25. Februar 2021 - 5 Sa 396/20 - Rn. 32; HK-AÜG/Ulrici AÜG 1. Aufl. § 1 Rn. 91; differenzierend ErfK/Roloff 23. Aufl. AÜG § 1 Rn. 48 und wohl auch LAG Niedersachsen 5. März 2021 - 16 Sa 1157/20 - Rn. 117 - wobei zu beachten ist, dass der Missbrauchsbegriff teilweise unterschiedlich verwendet wird) kann hier dahinstehen, weil die Rechtsfolge in diesem Fall jedenfalls nicht die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages mit dem Verleiher und das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher wäre (dagegen die Frage nach der Rechtsfolge offenlassend LAG Niedersachsen 5. März 2021 - 16 Sa 1157/20 - Rn. 114).

  • BAG, 27.09.2022 - 2 AZR 92/22

    Auflösungsantrag - Wahlbewerber

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2022 - 8 Sa 475/21
    Die analoge Anwendung einer Norm setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke besteht und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (vgl. BAG 27. September 2022 - 2 AZR 92/22 - Rn. 28 mwN; 24. Mai 2022 - 9 AZR 337/21 - Rn. 85 mwN).

    Analoge Gesetzesanwendung erfordert darüber hinaus, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle (BAG 27. September 2022 - 2 AZR 92/22 - Rn. 28 mwN).

  • BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 337/21

    Arbeitnehmerüberlassung - gemeinschaftlicher Betrieb

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2022 - 8 Sa 475/21
    Die analoge Anwendung einer Norm setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke besteht und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (vgl. BAG 27. September 2022 - 2 AZR 92/22 - Rn. 28 mwN; 24. Mai 2022 - 9 AZR 337/21 - Rn. 85 mwN).

    Vertragsgestaltungen können nur dann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn sie gravierend von den Gestaltungsmöglichkeiten abweichen, die nach der Konzeption des Gesetzes noch gebilligt sind (BAG 24. Mai 2022 - 9 AZR 337/21 - Rn. 77; 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Rn. 27).

  • LAG Köln, 06.09.2019 - 9 TaBV 23/19

    Voraussetzungen der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zum vorübergehenden

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2022 - 8 Sa 475/21
    Diese sei bereits dem Wortlaut nach ausschließlich personenbezogen, wie das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 6. September 2019 - 9 TaBV 23/19 - zutreffend ausgeführt habe.

    57 Die Überlassungshöchstdauer in § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG in der seit dem 1. April 2017 geltenden Fassung bezieht sich auf den an einen konkreten Entleiher zu überlassenden bestimmten Leiharbeitnehmer und ist damit weder arbeitsplatz-, noch betriebs-, noch konzern-, sondern personenbezogen (vgl. LAG Niedersachsen 5. März 2021 - 16 Sa 1157/20 - Rn. 116; LAG Köln 6. September 2019 - 9 TaBV 23/19 - Rn. 41; ErfK/Roloff 23. Aufl. AÜG § 1 Rn. 49; Lorenz AÜG § 1 Rn. 15; zum Stand der Diskussion vor der Neuregelung sh. zB HK-AÜG/Ulrici 1. Aufl. AÜG § 1 Rn. 90).

  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 494/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2022 - 8 Sa 475/21
    Vertragsgestaltungen können nur dann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn sie gravierend von den Gestaltungsmöglichkeiten abweichen, die nach der Konzeption des Gesetzes noch gebilligt sind (BAG 24. Mai 2022 - 9 AZR 337/21 - Rn. 77; 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Rn. 27).
  • LAG Nürnberg, 25.02.2021 - 5 Sa 396/20

    Arbeitnehmerüberlassung - sachgrundlose Anschlussbefristung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2022 - 8 Sa 475/21
    Ob Arbeitnehmerüberlassung auch dann nicht mehr "vorübergehend" iSd § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG sein kann, wenn die Überlassungshöchstdauer des Absatzes 1b eingehalten worden ist (so zB Lorenz AÜG 4. Aufl. § 1 Rn. 15; aA Schüren/Hamann/Hamann 6. Aufl. AÜG § 1 Rn. 302-304; LAG Nürnberg 25. Februar 2021 - 5 Sa 396/20 - Rn. 32; HK-AÜG/Ulrici AÜG 1. Aufl. § 1 Rn. 91; differenzierend ErfK/Roloff 23. Aufl. AÜG § 1 Rn. 48 und wohl auch LAG Niedersachsen 5. März 2021 - 16 Sa 1157/20 - Rn. 117 - wobei zu beachten ist, dass der Missbrauchsbegriff teilweise unterschiedlich verwendet wird) kann hier dahinstehen, weil die Rechtsfolge in diesem Fall jedenfalls nicht die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages mit dem Verleiher und das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher wäre (dagegen die Frage nach der Rechtsfolge offenlassend LAG Niedersachsen 5. März 2021 - 16 Sa 1157/20 - Rn. 114).
  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 478/21

    Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen - Zustandekommen eines unbefristeten

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2022 - 8 Sa 475/21
    Wegen der Vielzahl möglicher Verstöße gegen Vorschriften des AÜG durch Verleiher und Entleiher sowie möglicher Sanktionen ist die Auswahl wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen iSv. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Leiharbeitsrichtlinie nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, sondern Sache des Gesetzgebers (vgl. EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 97 ff.; BAG 5. Juli 2022 - 9 AZR 478/21 - Rn. 35 mwN).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.03.2021 - 21 Sa 1293/20

    Sachgrundlose Befristung im Anschluss an Leiharbeit - Umgehung der

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2022 - 8 Sa 475/21
    Unabhängig von der Frage, ob ein langjähriger Einsatz eines Arbeitnehmers auf demselben Arbeitsplatz, der deshalb nicht die Höchstüberlassungsdauer des § 1 Abs. 1b AÜG überschreitet, weil der Arbeitnehmer auf demselben Arbeitsplatz abwechselnd als Leiharbeitnehmer und als eigener Arbeitnehmer des Entleihers/Arbeitgebers eingesetzt wird, seiner Rechtsfolge nach überhaupt geeignet sein könnte, eine Auswechselung der Arbeitgeberin des Klägers zu bewirken (ablehnend LAG Berlin-Brandenburg 11. März 2021 - 21 Sa 1293/20 - Rn. 49 ff., allerdings stellte sich dort die Frage im Rahmen einer Entfristungsklage), liegt hier kein Fall des Rechtsmissbrauchs vor.
  • BAG, 28.07.2021 - 10 AZR 397/20

    Aussetzung - anhängiges Vorabentscheidungsverfahren

  • BAG, 25.08.2020 - 9 AZR 373/19

    Rundfunk - Arbeitnehmerstatus einer Grafikdesignerin

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht